Eine Intervention ist immer dann erforderlich, wenn eine Krise abgewendet werden muss und/oder aufgrund vorliegender Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine/einer unserer Adressat:innen von Kindeswohlgefährdung bedroht oder betroffen ist.
Nicht jede als krisenhaft eingeschätzte Situation geht mit einer Kindeswohlgefährdung einher. Zum Zweck dieser Abstufung dient das Verfahren zum Umgang mit Krisen.
Ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung entsteht aufgrund von Anhaltspunkten, die unter Kapitel 5.1 aufgeführt sind.
(Sexualisierte) Gewalt an Kindern und Jugendlichen stellt immer eine Kindeswohlgefährdung dar. Sie wiegt umso schwerer, wenn Kinder und Jugendliche innerhalb unserer Organisation betroffen sind, die ihrem Schutz dient.
Gewalt durch Adressat:innen kann gegenüber Mitarbeitenden auftreten. Zur Vorbeugung werden Maßnahmen ergriffen. Der Arbeitsschutz und die Sicherheit der Mitarbeitenden werden über Hilfesettings, Qualifizierung (zum Beispiel Deeskalationstraining) und Unterstützungsprozesse innerhalb der Teams und durch die zuständige Leitungskraft sichergestellt.