Ungeachtet aller präventiven Maßnahmen kann es zu Grenzverletzungen und Gewalt in unserem Einflussbereich kommen. Wir treten entschieden gegen jede Form von Gewalt ein und rechtfertigen oder relativieren sie nicht.
Bereits der Verdacht auf (sexualisierte) Gewalt an einem/einer unserer Adressat:innen in unserer Organisation ist immer der zuständigen Regionalgeschäftsführung mitzuteilen. Die Regionalgeschäftsführung entscheidet, ob weitere Personen des Verbundes informiert werden.
Im Verdachtsfall organisiert die Regionalgeschäftsführung die Erstberatung unter Hinzuziehung einer insofern erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGBVIII .
Formulare und Handreichungen: Leitfaden nach §8a SGB VIII
Die Aufgabe der an der Erstberatung beteiligten Fach- und Leitungskräfte ist es:
- Informationen aufzunehmen.
- mit Blick auf den Opferschutz eine erste Einschätzung vorzunehmen, ob ein begründeter Verdacht vorliegt.
- gegebenenfalls daraus die weiteren Schritte zum Opferschutz oder Rehabilitation der verdächtigten Person festzulegen.
Das Ergebnis der Erstberatung wird dokumentiert.
Wenn im Ergebnis der Erstberatung nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Kind oder ein/eine Jugendliche:r von (sexualisierter) Gewalt bedroht oder betroffen ist, ist eine Intervention erforderlich. Spätestens an dieser Stelle wird mindestens eine externe Fachkraft zur Beratung hinzugezogen, um das notwendige Maß an Neutralität gegenüber den beteiligten Personen und den organisatorischen Abläufen zu gewährleisten.