Alle betreuten Kinder, Jugendliche und deren Familien werden ermutigt und gestärkt ihre Interessen und Wünsche zu formulieren und zu vertreten.
Partizipation wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch häufig mit Synonymen wie Mitwirkung, Mitgestaltung und Mitbestimmung sowie mit den Begriffen Teilnahme und Teilhabe gleichgesetzt. Hinsichtlich der Wortbedeutungen gibt es jedoch große Unterschiede bezogen auf die Arten und Formen der aktiven Gestaltung des Geschehens.1
Die allgemeine Grundlage für die Partizipation von Kindern und Jugendlichen bildet die UN Kinderrechtskonvention, insbesondere der Artikel 12 und 13 mit den entsprechenden Bemerkungen (siehe Anhang). Darin heißt es:
„(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“23
Damit wird ein Recht auf Mitsprache und Beteiligung garantiert und ein Verständnis von Kindern als aktive Mitglieder der Gesellschaft zum Ausdruck gebracht.
Auf Ebene der bundesdeutschen Gesetzgebung finden wir die Umsetzung insbesondere im Sozialgesetzbuch Achtes Buch -Kinder und Jugendhilferecht unter:
- §8 SGB VIII- Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. ….“4
- § 36 SGB VIII – Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. … „5
- § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen ….“6
In dem Leitbild des KJHV ist unsere Haltung zur Umsetzung dieses Rechtes verankert und erkennbar.
Für unsere sozialpädagogische Arbeit bedeutet das grundsätzlich,
- Kinder und Jugendliche als eigenständige Zielgruppe wahrzunehmen und anzuerkennen,
- ihre Meinung in die Konzeptionen, Durchführung und Bewertung von Maßnahmen einzubeziehen
- Maßnahmen zu entwickeln, die die Partizipation von Kindern stärken – in allen Angelegenheiten, die Kinder betreffen.
Partizipation in den ambulanten Hilfen zur Erziehung
In den ambulanten Hilfen zur Erziehung verstehen wir Partizipation als grundlegende Handlungsmaxime aller Beteiligten.
Wir verstehen unser Gegenüber als handlungsfähigen Menschen, der in der Lage ist, aktiv Entscheidungen zu treffen und zu äußern. Kinder und Jugendliche nutzen hierbei Ausdrucksformen die sich von denen der Erwachsenen unterscheiden können.
Dafür bieten wir geeignete Partizipationsformen an, die individuellen Lebensphasen angemessen sind und ein Gelingen ermöglichen.
In der praktischen Umsetzung gestalten wir auf den Ebenen:
- Mikroebene – individuelle Basis für gelingende Partizipation
a. gelingende, als positiv erlebte, Beziehungsgestaltung
b. Anerkennung der persönlichen Stärken, subjektiven Sichtweisen und Lösungsvorschläge
c. professionell-reflektierende Haltungsausprägung der Fachkräfte 7
d. ressourcenorientierte, neugierige, ergebnisoffene und wertschätzende Haltung
e. eine Atmosphäre schaffen, in der das Gegenüber sich als selbstwirksam erlebt und zu Selbstbildungsprozessen angeregt wird
f. alltags- und lebensweltorientiert
g. Unterstützung, Begleitung und Beratung an Orten, die Kindern, Jugendlichen und Familien vertraut sind und wo diese sich auch alltäglich aufhalten
Für die entscheidenden Kernprozesse wurden Arbeitshilfen erstellt, die die Möglichkeiten und Grenzen von Beteiligung auf den verschiedenen Stufen der Partizipation aufzeigen. Es stehen Arbeitshilfen für folgende Kernprozesse zur Verfügung:
- Partizipation im Kernprozess Hilfebeginn in den ambulanten Hilfen
- Partizipation im Kernprozess Bericht in den ambulanten Hilfen
- Partizipation im Kernprozess Kinderschutz und Krise in den ambulanten Hilfen
- Partizipation im Kernprozess Hilfeende in den ambulanten Hilfen
- Mesoebene – institutionell-strukturelle
a. beteiligungsfördernde Methoden für mehr Aushandlungsprozesse zwischen allen Beteiligten initiieren
b. neue Perspektiven im Familiensystem eröffnen
c. gelingende Beteiligung im Hilfeplanverfahren mitgestalten und mitsteuern
d. Zielformulierungen, welche im gemeinsamen Gespräch mit Kindern, Eltern und Fachkräften festgelegt werden, keine „Alibi-Ziele“, sondern alle Beteiligte in der Formulierung mit ihrem persönlichen Anliegen ernst nehmen
e. trägerinterne Beschwerdeverfahren
- Makroebene – gesellschaftlich-sozialpolitische
- Wir nehmen Einfluss auf sozialpolitische und gesamtgesellschaftliche Rahmenbedingungen für gelingende Partizipation.
- Wir setzen uns ein für eine Partizipationskultur als ganzheitliches Konzept 8