Alle betreuten Kinder, Jugendliche und deren Familien werden ermutigt und gestärkt, ihre Interessen und Wünsche zu formulieren und zu vertreten.
Partizipation wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch häufig mit Synonymen wie Mitwirkung, Mitgestaltung und Mitbestimmung sowie mit den Begriffen Teilnahme und Teilhabe gleichgesetzt. Hinsichtlich der Wortbedeutungen gibt es jedoch große Unterschiede bezogen auf die Arten und Formen der aktiven Gestaltung des Geschehens.
Die allgemeine Grundlage für die Partizipation von Kindern und Jugendlichen bildet die UN Kinderrechtskonvention, insbesondere der Artikel 12 und 13 mit den entsprechenden Bemerkungen (siehe Anhang). Darin heißt es:
„(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“
Damit wird ein Recht auf Mitsprache und Beteiligung garantiert und ein Verständnis von Kindern als aktive Mitglieder der Gesellschaft zum Ausdruck gebracht.
Auf Ebene der bundesdeutschen Gesetzgebung finden wir die Umsetzung insbesondere im Sozialgesetzbuch Achtes Buch -Kinder und Jugendhilferecht unter:
- § 8 SGB VIII – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. ….“
- § 36 SGB VIII – Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. …“
- § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen ….“
Für unsere sozialpädagogische Arbeit bedeutet das grundsätzlich,
- Kinder und Jugendliche als eigenständige Zielgruppe wahrzunehmen und anzuerkennen,
- ihre Meinung in die Konzeptionen, Durchführung und Bewertung von Maßnahmen einzubeziehen
- Maßnahmen zu entwickeln, die die Partizipation von Kindern stärken – in allen Angelegenheiten, die Kinder betreffen.
Instrumente der Partizipation sind:
- Hilfeplanung
- Wohngruppenbesprechungen (nur stationär nach § 34 SGB VIII)
- Beteiligungsgremium (nur stationär nach § 34 SGB VIII)
- Rechtekatalog
- Feedbackmanagement
siehe dazu „Die Partizipations-Leiter“, Formen und Rangfolge von Partizipation nach Roger Hart (US – amerikanischer Psychologe, 1992)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Abgeschlossen in New York am 20. November 1989, Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1996; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 51. Sitzung Genf, 25. Mai bis 12. Juni 2009