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1. Leitbild

  • 1. Leitbild

2. Das DIN ISO EN 9001 – Qualitätsmodell

  • 2. Das DIN ISO EN 9001-Qualitätsmodell

3. Der Qualitätsmanagement-Prozess des KJHV Berlin- Brandenburg

  • 3.1. Strukturen und Verfahren des Qualitätsmanagement
  • 3.2. Instrumente
  • 3.3. Die Rolle der Leitungskräfte im Qualitätsmanagement-Prozess
  • 3.4. Rolle der pädagogischen Fachkräfte im Qualitätsmanagement-Prozess
  • 3.5. Rolle der Sachbearbeitung im Qualitätsmanagement-Prozess
  • 3.6. Selbstevaluation im Hilfeprozess
  • 3.7. Evaluation am Ende der Hilfeleistung

4. Der Hilfeprozess in den Angeboten des KJHV Berlin-Brandenburg nach SGB VIII

  • 4.1. Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, ambulante und stationäre Hilfen zur Erziehung
  • 4.2. Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII
  • 4.2.1. Das Hilfeplangespräch
  • 4.2.2. Hilfeplan als (Zwischen-)Ergebnis des Planungsprozesses
  • 4.2.3. Fortlaufende Überprüfung der Ziele
  • 4.2.4. Fortschreibung des Hilfeplans
  • 4.2.5. Entlassungsprozess
  • 4.3. Der Hilfeprozess in den ambulanten Hilfen zur Erziehung
  • 4.4. Der Hilfeprozess in den stationären Hilfen zur Erziehung
  • 4.4.1. Aufnahmeprozess
  • 4.4.2. Betreuungsprozess
  • 4.4.3. Beendigung der Hilfeleistung (Entlassungsprozess)

5. Qualitätssicherung

  • 5.1. Dokumentation und Evaluation der Hilfe
  • 5.1.1. Betreuungsbuch/Fallakte
  • 5.1.2. Berichte
  • 5.1.3. Evaluation am Ende des Hilfeprozesses
  • 5.2. Kollegiale Beratung
  • 5.3. Supervision durch externe Fachkräfte
  • 5.4. Kinderschutz nach § 8 a SGB VIII
  • 5.5. Gewaltschutzkonzept
  • 5.6. Partizipation von Kindern, Jugendlichen und Familien
  • 5.6.2. Hilfeplanung
  • 5.6.4. Kinder- und Jugendlichengremium
  • 5.6.5. Rechtekatalog für Kinder und Jugendliche
  • 5.6.6. Feedbackmanagement
  • 5.6.7. Partizipation der Herkunftsfamilie im stationären Bereich
  • 5.6.7.1. Die Beteiligung der Herkunftsfamilie im Aufnahmeprozess
  • 5.6.7.2. Die Arbeit mit der Herkunftsfamilie im Betreuungsprozess
  • 5.6.7.3. Rückführung/Entlassung
  • 5.7. Funktionsbeschreibung pädagogische Fachkraft
  • 5.8. Feedback- und Beschwerdemanagement für Kolleg:innen

6. Personalentwicklung

  • 6. Personalentwicklung
  • 6.1. Personalentwicklungsgespräche
  • 6.2. Befragung von Kolleginnen und Kollegen

5.2. Kollegiale Beratung

Kollegiale Beratung findet zwischen der Leitungskraft und der zuständigen Fachkraft oder in einem Team statt. Für die Einberufung und Durchführung von kollegialer Beratung sind die Leitungskraft und die Fachkraft gleich verantwortlich. Es liegt – wenn nicht anders beschrieben – in der Verantwortung der Leitungskraft,

  • den Termin und den Ort der kollegialen Beratung festzulegen,
  • die Teilnehmer*innen zu bestimmen und zu benachrichtigen,
  • evtl. notwendige Unterlagen zu verteilen,
  • Sorge tragen, dass für jede Aufgabe die Verantwortlichkeiten und Zeiträume festgelegt und schriftlich dokumentiert werden,
  • Sicherstellen, dass die besprochenen Vereinbarungen (z.B. Kontakt mit Jugendamt, Schule etc.) auch umgesetzt werden,
  • schriftliches Protokoll der kollegialen Beratung anzufertigen.

Es liegt in der Verantwortung der Fachkraft,

  • an Hand ihrer Aufzeichnungen im Betreuungsbuch/in der Fallakte die kollegiale Beratung inhaltlich vorzubereiten und sich Fragestellungen zu überlegen, die Thema der Beratung sein sollen/müssen.

Die/der Betreute bzw. der/die Hilfeempfänger*in und sonstige erfahrene Fachkräfte können mit in die kollegiale Beratung einbezogen werden.

Eine kollegiale Beratung muss in den ambulanten Hilfen und stationären Hilfen nach § 34 SGB VIII mindestens einmal zwischen zwei Hilfeplangesprächen stattfinden, bei Hilfen nach § 33 nach Bedarf. Kollegiale Beratung ist von der Fachkraft auch kurzfristig einzuberufen, wenn:

  • sich der Entwicklungsverlauf gravierend verändert,
  • aus ihrer Sicht Kindeswohlgefährdung besteht,
  • wenn vereinbarte Ziele nicht operationalisiert und umgesetzt werden können,
  • nach Abschluss einer Hilfe.

Die im Hilfeplangespräch und/oder in der vorhergegangenen kollegialen Beratung formulierten Ziele werden entsprechend ihrer Wichtigkeit gewertet und es werden Überlegungen angestellt, mit welchen Mitteln und Methoden diese umzusetzen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die Ergebnisse der Beratung schriftlich festgehalten werden und in das nächste Hilfeplangespräch einfließen.

Jede kollegiale Beratung endet mit konkreten, umsetzbaren und möglichst gut operationalisierbaren Zielen für den kommenden Betreuungszeitraum. Die in der kollegialen Beratung definierten Ziele, Aufgaben, Zuständigkeiten, Zeitabsprachen und Zeiträume werden:

  • protokolliert,
  • in der Betreutenakte/Fallakte abgelegt und,
  • stehen der zuständigen Fachkraft zur Verfügung,

Handreichungen und Formulare:

  • Handreichung: Leitfaden zur Vorbereitung von kollegialer Beratung
  • Handreichung: Verfahrensregelung bei Krisen
  • Handreichung: Verfahrensregelung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII
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Updated on 17. Dezember 2021

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