Der § 36 SGB VIII bildet die Vertragsgrundlage für unsere pädagogische Arbeit und die Zusammenarbeit mit den Leistungsempfänger:innen, dem Jugendamt und den Personensorgeberechtigten. Die verantwortlichen Vertragspartner:innen im Sinne des Qualitätsmanagementssystems sind die Leitungskräfte, die diese Aufgabe an die Fachkräfte delegieren können. Die verantwortlichen Fachkräfte müssen die rechtliche Grundlagen und die aktuelle rechtliche Auslegung des § 36 SGB VIII kennen.
“(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind
- vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und
- auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. (…)
- Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. (…)
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wen Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden.
- Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält;
- sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewährte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.
- Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellunng des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden. (…)”
(nach Wiesner, Reinhard (2011): SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe – Kommentar. (4. Auflage). München: C.H. Beck; S. 519)
Es gilt demnach dafür zu sorgen, dass
- die Hilfeprozesse gemeinsam mit allen Beteiligten gestaltet werden,
- der Hilfeeinleitung eine umfassende Beratung der Hilfeempänger:innen vorausgeht,
- es eine gemeinsame Erfassung der Lebenssituation und Verständigung über die weiteren Schritte gibt,
- dies zeit- und zielgerichtet in einem Hilfeplan dokumentiert wird.
(nach Wiesner, Reinhard (2011): SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe – Kommentar. (4. Auflage). München: C.H. Beck; S. 523)
Infolge einer gemeinsamen Bedarfsermittlung entscheidet das Jugendamt über die Gewährung der Hilfe. Die Fachkräfte haben darauf hinzuarbeiten, dass die Beteiligten dafür ihren Hilfebedarf benennen und an der Ausgestaltung der Hilfe mitwirken. Die Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen ist unabdingbar für den Hilfeprozess. Die direkte Einbeziehung in den Entscheidungsprozess ist erforderlich und soll im persönlichen Kontakt erfolgen. Ein wesentlicher Aspekt des Hilfeprozessesis die Befähigung der Betroffenen, eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Inanspruchnahme der Hilfe zu treffen.
Die Fachkräte agieren im Spannungsfeld zwischen den Komponenten Beratung und Unterstützung sowie der Aufgabe Schutz des Kindes und Jugendlichen. Bei Notwendigkeit von Interaktion mit Einfgriffs- und Kontrollcharakter muss Transparenz zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Handlungsweisen und Kontrollmodalitäten müssen offen zwischen den Fachkräfte und den Betroffenen erörtert werden. Die Zusammenarbeit im Hilfeplanverfahren verlangt das Hinwirken auf eine vertrauensvolle Athmosphäre durch Klarheit, Offenheit und Einfühlungsvermögen der Fachkräfte. (nach Wiesner, Reinhard (2011): SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe – Kommentar. (4. Auflage). München: C.H. Beck; S. 525-530)
Die im Hilfeplan erarbeiteten Ergebnisse, Vereinbarungen und Ziele werden im Hilfeplangespräch im Hilfeplan festgehalten.