“Der Hilfeplan enthält Feststellungen über den erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art de Hilfe sowie die notwendige Leistungen.” (nach Wiesner, Reinhard (2011): SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe – Kommentar. (4. Auflage). München: C.H. Beck; S. 545)
Inhalte des Hilfeplans sollten sein:
- Aufzählung der an der Hilfeplanung Beteiligten sowie die Form ihrer Einbeziehung,
- Beschreibung des Lebens- und Erziehungssituation des Kindes oder Jugendlichen oder aus der Sicht des Kindes oder Jugendlichen, der Eltern, Personensorgeberechtigten sowie der Fachkräfte,
- Beschreibung der möglichen Merkmale beim Kind oder Jugendlichen aufgrund dessen ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung der Personensorgeberechtigten besteht,
- Begründung, warum die Hilfe geeignet und notwendig ist und zwar aus Sicht
- des Kindes/Jugendlichen,
- der Eltern,
- der Fachkräfte,
- Beschreibung der konkreten Ausgestaltung der gewählten Hilfeform,
- Beschreibung einer gemeinsamen Gesamtzielsetzung der Hilfe sowie ggf. die Benennung von Teilzielen in Bezug auf einzelne Maßnahmen,
- Aufklärung über mögliche Folgen des Scheiterns der Hilfe,
- Festlegung des Bewilligungszeitraums der Hilfe beziehungsweise einzelner Maßnahmen,
- zeitlicher Umfang der Hilfe beziehunsgweise einzelner Maßnahmen,
- Zeitpunkt beziehungsweise Anlässe für die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans,
- Nennung der veranwortlichen Fachkraft im Jugendamt,
- Vereinbarung von Informations- und Handlungspflichten zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung,
- Informationen über die zuständige Beschwerdeinstanz und die Möglichkeiten gerichtlicher Kontrolle.