Die Leitungskraft bzw. die Fachkraft trägt die Verwantwortung dafür, dass die in der Hilfeplanung diesbezüglich getroffenen zeitlichen und formalen Vereinbarungen eingehalten und der Bericht an das Jugendamt weitergeleitet wird.
Zwischen zwei Hilfeplangesprächen sollte mindestens eine kollegiale Beratung stattfinden.
Kollegiale Beratungen können auch zur Krisenintervention einberufen werden bzw. beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (siehe 5.4. Kinderschutz nach § 8a SGB VIII). Es werden je nach Einzelfall und Bedarf Kontakte zu Personen und Institutionen aufgenommen, die im Rahmen der Überprüfung der Hilfe notwendig sind oder die noch für die Betreuung wichtigen Informationen ergänzen können.
Für den stationären Bereich ist die Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten unter 5.6.7.2. Die Arbeit mit der Herkunftsfamilie beschrieben.
Für die Hilfeplanfortschreibung soll die verantwortliche Fachkraft den Betreuungsverlauf in Form eines Berichts dokumentieren. Im Hilfeplangespräch soll sie insbesondere darauf achten, dass
- die beschriebenen Inhalte von allen Beteiligten erfasst und verstanden werden,
- eventuelle Unterstützungsmaßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele notwendig sind, eingerichtet, überprüft und eventuell neu verhandelt werden,
- gemeinsame Überlegungen angestellt werden, wie die Ziele gewichtet werden und welche Ziele künftig mit welcher Intensität, in welcher Form und mit welchen Mitteln umgesetzt werden sollen.
Handreichungen und Formulare für die Fachkräfte:
- Handreichung für die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII (alle)
- Handreichung Erstellung eines Zwischenberichts (ambulante Hilfen)
- Handreichung Erarbeitung eines Hilfeberichts (Wohngruppen)
- Formular Ergebnisprotokoll zum Hilfeplangespräch (alle)